Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein, Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, *****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** N*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Juni 2009, GZ 6 R 223/08y 16, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. September 2008, GZ 10 Cg 47/07h 12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert, sodass die Entscheidung - unter Einschluss des bestätigten Ausspruchs - insgesamt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Opfer/Beteiligte von Unfällen mit Personenschaden unaufgefordert, insbesondere in der Rekonvaleszenzphase, gezielt anzuschreiben und ihre Dienste als Berater in Versicherungsangelegenheiten –Schadensregulierung anzubieten, wenn in diesem Zusammenhang sinngemäß auch die Vertretung durch versierte Rechtsanwälte für Gerichtsverhandlungen erwähnt wird, die (gleichgültig ob der Angeschriebene rechtsschutzversichert ist oder nicht) zur Verfügung stünden.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Opfer/Beteiligte von Unfällen mit Personenschaden unaufgefordert, insbesondere in der Rekonvaleszenzphase, gezielt anzuschreiben und ihre Dienste als Berater in Versicherungsangelegenheiten- Schadensregulierung anzubieten, wenn a) die Daten des Angeschriebenen (Vorname, Nachname, Adresse) auf unlautere Weise, beispielsweise durch Bruch des Datenschutzgesetzes oder einer staatlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht und/oder b) durch das gezielte Aufspüren der Adresse beschafft wurden, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei wird ermächtigt, den stattgebenden Teil dieses Urteils innerhalb von drei Monaten auf Kosten der beklagten Partei je in einer Wochentagsausgabe der Tageszeitung „Kurier" und „Kronen Zeitung" sowie in einer Ausgabe des „Österreichischen Anwaltsblatts" unter Angabe der Parteien (im gesperrten und fetten Druck) sowie der Parteienvertreter zu veröffentlichen, wobei der Text zu umranden ist und auch der Kopf der Entscheidung und die Angabe des Gerichts, die Aktenzahl, das Datum der Entscheidung sowie der Name des Richters anzugeben ist.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 186,50 EUR Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen; im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist eine Unternehmensvereinigung von Rechtsanwälten iSd § 14 UWG, zu deren satzungsmäßigen Aufgabenbereich unter anderem die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG fällt.
Der Beklagte übt selbstständig das Gewerbe der Beratung in Versicherungsangelegenheiten nach § 94 Z 77 GewO aus und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung. Zum Berufsbild des Beraters in Versicherungsangelegenheiten gehört die Optimierung des Versicherungsschutzes des Auftraggebers und dessen Vertretung bei der Geltendmachung der Versicherungsleistung bzw des Schadenersatzanspruchs gegenüber de